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Klaus Steiner informiert Novelle der Bayerischen Bauordnung

22.01.2021

„Die novellierte Bayerische Bauordnung (BayBO) tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Sie enthält unter anderem eine neues Abstandsflächenrecht. Mit der Übernahme des Modells der Musterbauordnung wird zentralen Wünschen der Bauherrnseite, aber auch der planenden Bauberufe entsprochen.“

Bauen in Bayern soll künftig einfacher und schneller gehen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Landtag Anfang Dezember eine umfassende Reform der Bayerischen Bauordnung beschlossen. Die Neuregelungen treten zum 1. Februar 2021 in Kraft. Mittels einer neuen Frist soll der Weg zu Baugenehmigungen künftig maximal drei Monate dauern. Liegt nach drei Monaten noch keine Entscheidung vor, gelten die beantragten Baugenehmigungen automatisch als erteilt. Zudem sollen neue Regelungen zu Abstandsflächen für neue Gebäude, zum Bauen mit Holz und zur Stellplatzpflicht das Bauen einfacher und günstiger machen.
 

  • Die neue Abstandsflächentiefe beträgt das 0,4-fache der Wandhöhe, in Gewerbe- und Industriegebieten das 0,2-fache. Die Mindestabstandsfläche bleibt mit 3 Metern unverändert. Regelungen, die wie das alte „16 m-Privileg“ in der Rechtsanwendung kompliziert sind, entfallen.
     
  • Die neue BayBO sieht vor, dass die Gemeinden durch Satzung ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche festlegen können. Die Berechnung folgt dann dem neuen Modell.
     
  • Solche Satzungen erlassen die Gemeinden auf Grund von Art. 81 BayBO im eigenen Wirkungskreis. Die Gemeinden erhalten somit größtmöglichen Gestaltungsspielraum.
     
  • Gemeindliche Satzungen sind zudem nicht mehr nur – wie bisher – mit dem Ziel der Verbesserung der Wohnqualität und Erhaltung des Ortsbildes möglich, sondern auch zur Erhaltung der Wohnqualität. Ferner können Gemeinden auch Satzungen über Spielplätze, Stellplätze und zur Grundstücksgestaltung erlassen. Ihr Handlungsspielraum wird damit generell deutlich erweitert.
     
  • Der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag haben eine Muster-Satzung für Gemeinden entwickelt, die abweichende Abstandsflächen festlegen möchten. Satzungsmuster sollen die Gemeinden in ihrer kommunalen Entscheidung aber nicht einengen und nur eine Orientierungshilfe bieten.
  • Entscheidend, ob der Satzungsweg gewählt wird, ist aber stets die konkrete Situation vor Ort. Mit der Satzungsermächtigung können die Gemeinden auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger und der Bauherren in der jeweiligen Gemeinde gezielt eingehen und über das „ob“ und das „wie“, d.h. z.B. die räumliche Ausdehnung einer Satzung, entscheiden.
  • Ursprünglich war geplant, dass das neue Abstandsflächenrecht ein Jahr nach der übrigen Novelle in Kraft treten sollte. Der Landtag hat aber mehrheitlich ein einheitliches Inkrafttreten beschlossen.
     

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