Klaus Steiner informiert "Innenstädte beleben"
1. Erneuter Beitragsersatz beschlossen
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen und zunächst bis zum 14. Februar 2021 geschlossen.
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Eltern, die ihre Kinder derzeit nicht oder nur an wenigen Tagen in die Notbetreuung bringen, sollen erneut von den Elternbeiträgen entlastet werden. Daher hat der Ministerrat beschlossen, die Beiträge für die Kinderbetreuung für Januar und Februar 2021 unter bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen.
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Die Entlastung kommt auch den Trägern der Kitas zugute. Zudem schafft der Beitragsersatz für die Eltern einen zusätzlichen Anreiz, ihre Kinder nicht in die Notbetreuung zu geben und so die Kontakte gering zu halten.
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Solche Satzungen erlassen die Gemeinden auf Grund von Art. 81 BayBO im eigenen Wirkungskreis. Die Gemeinden erhalten somit größtmöglichen Gestaltungsspielraum. |
Mit den für die Kinderbetreuung primär zuständigen Kommunen, haben wir uns auf eine Kofinanzierung geeinigt. Der Beitragsersatz wird zu 70 % durch den Freistaat und zu 30 % durch die Kommunen finanziert.
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Dabei ist eine kommunale Beteiligung keine Fördervoraussetzung für den staatlichen Beitragsersatz. So haben Träger und Kommunen größtmögliche Flexibilität. Voraussetzung für die staatliche Zahlung ist nur, dass im Ergebnis keine Elternbeiträge verlangt werden oder bereits geleistete Elternbeiträge erstattet werden.
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„Die novellierte Bayerische Bauordnung (BayBO) tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Sie enthält unter anderem eine neues Abstandsflächenrecht. Mit der Übernahme des Modells der Musterbauordnung wird zentralen Wünschen der Bauherrnseite, aber auch der planenden Bauberufe entsprochen.“
Die FAQs geben den ab 2. November 2020 gültigen Sachstand wieder.
Insbesondere auf unseren Social-Media-Kanälen (Facebook, Twitter und Instagram) erreichen uns zahlreiche Fragen zum aktuellen Geschehen. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung: https://youtu.be/cjEs3z-iD1Q
Klaus Steiner informiert:
„Das Bayerische Mobilfunk-Förderprogramm ist am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten. Bayern geht damit als erstes Land beim Mobilfunkausbau aktiv das Marktversagen an und schafft eine Versorgung in Gebieten ohne Sprachmobilfunk.“
Klaus Steiner informiert:
Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen